Die Genossenschaft
Im Gegensatz zum Beispiel zu Vereinen ist es Genossenschaften erlaubt, ihre Mitglieder – das können natürliche oder juristische Personen sein – wirtschaftlich zu fördern: „Der Zweck der Genossenschaft ist die Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale oder kulturelle Belange durch den gemeinsamen Geschäftsbetrieb zu fördern“, heißt es im § 1 des Genossenschaftsgesetzes. Genossenschaftsmitglieder kommen in den Genuss der Vorteile zentral geführter Unternehmen, müssen dabei ihre unternehmerische Freiheit aber nicht aufgeben.

Ihre selbstständige Existenz bleibt gewahrt, doch ihre wirtschaftliche Tätigkeit wird ergänzend unterstützt – mithilfe eines gemeinschaftlich betriebenen Unternehmens. Das Ziel ist letztlich, die Wettbewerbsfähigkeit der einzelnen Mitglieder zu verbessern.

Das Besondere ist, dass die Mitglieder zugleich Eigentümer und Kunden ihrer Genossenschaft sind. Die Organe der Genossenschaft gewährleisten eine demokratische Willensbildung und die Satzung ist im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten frei definierbar.
 
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